Satzung des NABU RV Osthavelland

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Satzung vom 12.04.2019
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Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Regionalverband Osthavelland e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Regionalverband Osthavelland e.V.“. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 5 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg. Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Brandenburg an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

 

2. Er hat seinen Sitz in Wustermark und ist im Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1. Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.

 

2. Die Aufgaben und Ziele der NABU-Gruppe sind vor allem:

 

a) ressourcenschonendes, umweltverträgliches Leben und nachhaltiges Wirtschaften zu

 

fördern zum Wohle der Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und

 

der natürlichen Umwelt,

 

b) die Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu verbessern und wieder herzustellen,

 

c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Verbraucherinformation, im Sinne des Natur- und

 

Umweltschutzes,

 

d) den Natur- und Umweltschutzgedanken im gesamten Bildungsbereich, besonders in der

 

Kinder- und Jugendbildung, zu fördern und zu verbreiten,

 

e) im Sinne des Verbandszweckes einzuwirken auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen,

 

f) bei Planungen mitzuwirken, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren,

 

g) Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mit zu erforschen,

 

h) Betreuung von Schutzgebieten zu sichern,

 

i) den Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten zu organisieren.

 

Die NABU-Gruppe erfüllt ihre Ziele und Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

 

3. Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

8. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

 

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den NABU entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der NABU-Gruppe. Die Form der Mitgliedschaft und die Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Die Mitgliedschaft in der NABU-Gruppe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt

 

muss spätestens am 1. Oktober für den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich

 

gegenüber dem Vorstand der NABU-Gruppe oder des Landes- oder Bundesverbandes des

 

NABU erklärt werden.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober

 

Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sie sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

 

§ 4 Organe

 

Organe der NABU-Gruppe sind

 

 

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

 

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.

 

Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung auch an die Email- Adresse zu senden. Die Einladung gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung über das Mitteilungsblatt des Landesverbandes (Naturmagazin) eingeladen werden. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens zwei Wochen

 

vor der Versammlung zuzustellen.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 20% der von der NABU-Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

- die Wahl des Vorstandes

 

- die Wahl der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen und des Schriftführers für zwei Jahre ,

 

- Bestätigung des Haushaltes,

 

- die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin

 

oder des Jugendsprechers, wenn vorhanden,

 

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

 

- die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

 

- die Behandlung von Anträgen,

 

- Satzungsänderungen,

 

- Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,

 

- die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

 

5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung

 

und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter

 

a) einer oder einem Vorsitzenden,

 

b) einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c) einer Kassiererin oder einem Kassierer,

 

d) sowie aus bis zu fünf weiteren Personen (Beisitzer) davon ggf. einer Jugend-/Kindergruppenleiterin oder einem Jugend-/Kindergruppenleiter.

 

Die unter a)-b) genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten werden sollen, müssen im Vorstand abgestimmt werden.

 

2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Er ist berechtigt MitarbeiterInnen gegen Bezahlung zu beschäftigen. Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

 

a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der

 

NABU-Gruppe,

 

b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und

 

Organisationen,

 

c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,

 

d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe,

 

e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes,

 

f) Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes,

 

g) Bestellung eines Geschäftsführers und Einstellung von Mitarbeiter(in) auf der Grundlage

 

der von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltssatzung,

 

h) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Bei

 

Gruppen mit Vorständen nach § 6 Abs. 1 a) vertritt entweder die oder der Vorsitzende die

 

Gruppe auf der LVV; sie oder er kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Gruppen mit Vorständen nach § 6 Abs. 1 b) bevollmächtigen die Sprecher vor jeder LVV ein Mitglied der Gruppe zur Vertretung. Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schriftlich vorzulegen.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

4. Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreutem Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend

 

sind. Zur Vorstandssitzung kann die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter bzw. Stellvertreterin oder mindestens drei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam mit der Frist von einer Woche einladen.

 

6. Einladungen und Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege sowie per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

 

 

§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

 

3. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

 

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

 

3. Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der NABU-Gruppe an den gemeinnützigen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Billigung gemäß § 5, Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg in Kraft. Die bisherige Satzung des Regionalverbandes Osthavelland e.V. vom 10.02.2017 verliert damit ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

Wustermark, 12.04.2019

 

 

 

 

Eine männliche Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Foto: Andy Kleinschmidt
Eine männliche Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Foto: Andy Kleinschmidt