Satzung des NABU RV Osthavelland

§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Regionalverband (RV) Osthavelland e.V.“ (im Folgenden NABU Regionalverband genannt). Gemäß den jeweiligen Satzungen ist er eine Untergliederung des Bundesverbandes „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.“ und des Landesverbandes „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Brandenburg e.V.“. Er erkennt die Satzungen der vorgenannten Verbände an.
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. ist ein Gesamtverband. Die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der aktuellen Fassung.


(2) Der NABU Regionalverband hat seinen Sitz in 14641 Wustermark und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Potsdam eingetragen.


 (3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Osthavelland.

 

 § 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes und der

Landschaftspflege. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. Er betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

(2) Seine wesentlichen Ziele und Aufgaben sind:

a) ressourcenschonendes, umweltverträgliches Leben und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern zum Wohle der Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt, 

b) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

d) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,

e) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes insbesondere Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbraucherinformation,

f) das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,

g) das Einwirken auf Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger, gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen sowie Verwaltungen gemäß der genannten Aufgaben

h) das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei

umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidungen von Bedeutung sind,

insbesondere auch solcher des Verfahrensrechtes,

i) die Förderung und Durchführung von Natur- und Umweltbildung in allen

gesellschaftlichen Schichten, insbesondere der naturschutzbezogenen

Kinder- und Jugendarbeit,

j) das Eintreten für den Tierschutz,

k) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie der Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung,

l) Betreuung von Schutzgebieten

m) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Regionalverbandes,

n) Kauf, Pacht und Pflege von Flächen zum Zwecke des Natur- und

Landschaftsschutzes.

 

(3) Der

NABU Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

(4) Der NABU Regionalverband hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der NABU Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der NABU Regionalverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des NABU Regionalverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Regionalverbandes.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Regionalverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Gliederung

(1) Innerhalb des NABU Regionalverbandes können Ortsgruppen entsprechend Absatz 3 mit Zustimmung des Landesverbandes und des Regionalverbandes gebildet werden.

 

(2) Innerhalb des NABU Regionalverbandes und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.

 

(3) Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbständig durch eigene Satzung regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die Satzungen müssen vom Landesvorstand sowie vom Vorstand des NABU Regionalverbandes gebilligt werden. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und einen Lokalzusatz, ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der NABU Regionalverband bietet folgende Mitgliedsformen:

a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

b) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

c) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

d) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

e) Familienmitglieder: Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

 

(2) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft innerhalb der ersten sechs Monate nach

Aufnahme.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits

geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ, z.B. wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(e) durch den Tod des Mitglieds. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung.

 

§ 7 Beiträge

(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.

 

(2) Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener Beitragspflicht richten sich nach der Beitragsordnung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.

 

§ 8 Organe

Organe des NABU Regionalverbandes sind

 

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

(2) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

 

(3) Als schriftliche Einladung gilt die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des NABU RV Osthavelland, die Einladung per E-Mail oder die Einladung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung über das Mitteilungsblatt des Landesverbandes (Naturmagazin). Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. 

Bei Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragrafen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

 

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

 

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ ist, soweit das nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt ist, zuständig für

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes; die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren, deren Wiederwahl zulässig ist,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,

c) Beschlussfassung zum Haushaltsplan,

d) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,

e) Änderung der Satzung,

f) Beschlussfassung über das Auflösen des Vereins,

g) Wahl der Delegierten des NABU Regionalverbandes für die Landesvertreterversammlung.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt den 1. Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertreter, den Kassenwart, die Beisitzer sowie die Delegierten für die Landesvertreterversammlung in Form der Einzelwahl. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch eine Blockwahl möglich. 

 

(4) Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(5) Erhält bei der Einzelwahl kein Bewerber die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

 

(6) Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des NABU Regionalverbandes besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter

a) 1. Vorsitzender,

b) bis zu 2 Stellvertreter,

c) Kassenwart,

d) bis zu fünf Beisitzer, davon ggf. einem Jugend-/Kindergruppenleiter. Die jeweilige konkrete Anzahl ergibt sich aus der Anzahl der Bewerber.

 

(2) Gesetzlich vertretungsberechtigter Vorstand des NABU Regionalverbandes im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. und 2. Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten werden sollen, müssen im Vorstand abgestimmt werden.

 

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des NABU Regionalverbandes sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt so lange weiterführen, bis ein Nachfolger gewählt oder bestellt ist.

 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NABU Regionalverbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

 

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, wird der 1. und 2. Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung betraut. In der Mitgliederversammlung wird der jeweilige Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video- oder Telefonkonferenz bzw. im Umlaufverfahren auch per E-Mail gefasst werden.

 

(7) Satzungsänderungen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem

Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. erforderlich werden. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren.

 

§ 13 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Fördermittel sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

(3) Der NABU Regionalverband erhält zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vom NABU Landesverband Mittel, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

 

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(5) Der 1. Vorsitzende und der 1. und 2. Stellvertreter  sowie der Kassenwart können gemeinsam ein Veto gegen finanziell bedeutsame Beschlüsse ab 5 % des beschlossenen Haushaltsplans oder ab 1.000 EUR vom Vorstand einlegen. Dazu bedarf es der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.

 

(3) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.

 

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU Regionalverbandes nach Deckung noch bestehender Verpflichtungen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(3) Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

 

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im NABU Regionalverband ist ehrenamtlich, ausgenommen die der Angestellten. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand des NABU Regionalverbandes kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren. Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Regionalverbandes ist der Vorstand zuständig.

 

(2) Der NABU Regionalverband haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NABU Regionalverbandes oder bei Veranstaltungen des NABU Regionalverbandes oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentanten des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Organmitglieder und besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein

für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des NABU Regionalverbandes. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

(3) Bedienstete des NABU Regionalverbandes können nicht Vorstandsmitglieder werden.

 

(4) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21-79 des BGB sowie im Übrigen die Satzung des NABU Bundesverbandes in der jeweils aktuellen gültigen Fassung.

 

Wustermark, 05.09.2024

 

 

 

 

Eine männliche Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Foto: Andy Kleinschmidt
Eine männliche Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) Foto: Andy Kleinschmidt